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VERWERTUNGSNACHWEISE
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Verwertungsnachweise gemaess §3 Abs.2 Altautoverordnung:
Gemaess der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung
strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AltautoV) vom 4.Juli 1997 sind Betreiber
von Verwertungsbetrieben verpflichtet, die Überlassung eines Altautos unverzüglich
durch einen Verwertungsnachweis zu bestaetigen. Der Verwertungsnachweis ist zum
Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug endgueltig aus dem Verkehr gezogen wird oder als
aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle vorzulegen. Zur Vorlage ver-
pflichtet ist der Fahrzeughalter /-eigentuemer oder die Annahmestelle bzw. der
Verwertungbetrieb, wenn diese sich dazu gegenueber dem Halter/Eigentuemer
schriftlich verpflichtet haben.
Verwertungsnachweise duerfen nur von Berteibern anerkannter Verwertungsbetriebe
ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb kann nur eine anerkannte Annahmestelle
beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhaendigen.
Verwertungsbetriebe und Annahmestellen sind im Sinne der Altautoverordnung anerkannt,
wenn der jeweilige Betrieb ueber die erforderliche Bescheinigung nach §4Abs2 AltautoV
verfügt oder der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.
Der Verwertungsnachweis enthaelt zwei Seiten. Die Seiten 1 und 2 bestehen aus selbst-
durchschreibenden 4-fach Sätzen.
Die erste Ausfertigung (rosa) ist jeweils für den Fzg-Halter/-Eigentümer bestimmt.
Die zweite Ausfertigung (altgold) ist jeweils für den Demontagebetrieb.
Die dritte Ausferigung (blau) ist jeweils für die Schredderanlage.
Die vierte Ausfertigung (weiss) ist jeweils für den Annahme-/Rücknahmestelle.
Auf Seite 1 sind folgende Angaben zu machen:
Auf Seite 2 sind folgende Angaben zu machen:
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