VERWERTUNGSNACHWEISE

 

Verwertungsnachweise gemaess §3 Abs.2 Altautoverordnung:

Gemaess der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung

strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AltautoV) vom 4.Juli 1997 sind Betreiber

von Verwertungsbetrieben verpflichtet, die Überlassung eines Altautos unverzüglich

durch einen Verwertungsnachweis zu bestaetigen. Der Verwertungsnachweis ist zum

Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug endgueltig aus dem Verkehr gezogen wird oder als

aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle vorzulegen. Zur Vorlage ver-

pflichtet ist der Fahrzeughalter /-eigentuemer oder die Annahmestelle bzw. der

Verwertungbetrieb, wenn diese sich dazu gegenueber dem Halter/Eigentuemer

schriftlich verpflichtet haben.

Verwertungsnachweise duerfen nur von Berteibern anerkannter Verwertungsbetriebe

ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb kann nur eine anerkannte Annahmestelle

beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhaendigen.

Verwertungsbetriebe und Annahmestellen sind im Sinne der Altautoverordnung anerkannt,

wenn der jeweilige Betrieb ueber die erforderliche Bescheinigung nach §4Abs2 AltautoV

verfügt oder der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.

Der Verwertungsnachweis enthaelt zwei Seiten. Die Seiten 1 und 2 bestehen aus selbst-

durchschreibenden 4-fach Sätzen.

 

Auf Seite 1 sind folgende Angaben zu machen:

Auf Seite 2 sind folgende Angaben zu machen:

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